Rechtlich

Manfred Widmann
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Immer wieder muss man hören, dass SchülerInnen in den Ferien zwei Jobs (2 x 4 Wo.) haben: den einen, um die gesetzliche Anforderung der Ferialpraxis zu erfüllen und den zweiten (Ferialjob), um das Taschengeld für das folgende Jahr ein wenig aufzufetten.

Warum? Nun, für die Ferialpraxis bekommen SchülerInnen kaum etwas bezahlt ... ob das rechtens ist?

Ein Schüler (danke Konstantin) hat mich mit einigen dbzgl. Links versorgt und ich habe dann noch ein wenig weiterrecherchiert:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es prinzipiell zwei Varianten bei der Ablegung der Ferialpraxis gibt:

Ferialjob: Ist man voll in den Betrieb eingebunden (bzgl. Arbeitszeit, Arbeitshierarchie, Arbeitsprozess) - man könnte auch sagen: "wenn man so richtig arbeitet" - dann besteht ein echtes Dienstverhältnis und der Arbeitgeber muss SchülerInnen zumindest nach dem Kollektivvertrag bezahlen. Das bedeutet übrigens auch gleichzeitig: anteiliges Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Urlaubsanspruch u.v.a.m.
Ferialpraxis: Ist man wirklich ein Praktikant (was wahrscheinlich in den seltensten Fällen tatsächlich der Fall ist), dann ist man hauptsächlich zum Lernen dort, muss sich auch nur z.T. an die Arbeitszeiten halten und hat keine dauernden Tätigkeiten zu verrichten ("probieren" ausgenommen). Nur in diesem Fall darf "unter Kollektiv" bezahlt werden: man bekommt nur ein Taschengeld, dass sich meist am Hilfsarbeiterlohn oder an der Lehrlingsentschädigung orientiert.

Welcher Kollektivvertrag für deinen Ferialjob gilt, das erfährst du entweder im Betrieb selbst oder aber bei der Arbeiterkammer ... die Leute dort helfen dir auch, wenn du Probleme mit der Durchsetzung deiner Rechte im Rahmen deiner Ferialpraxis hast.

Ach ja: ein Kollektivvertrag (kollektiv = für alle) ist ein Vertrag aller Arbeitgeber einer Branche (z.B. "Dienstleistungen in der EDV") mit allen ihren Arbeitnehmern. Er gilt automatisch, sobald ein Dienstverhältnis begründet wird und regelt alle (?) wesentliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, wie z.B. Entlohnung.

 
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