Anwesenheitspflicht

Manfred Widmann
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Das SchUG regelt im § 20 Absatz 4 die Anwesenheitspflicht im praktischen Unterricht (PR, PRE, etc...):

(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht [...] mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.

Auf gut Deutsch: wenn lt. Stundenplan z.B. 2 Wochenstunden PRE vorgesehen sind und der Schüler mehr als 16 Stunden ohne eigenes Verschulden versäumt, dann gibt's im Zeugnis ein "Nicht Beurteilt", eine zusätzliche Pflichtpraxis und eine Feststellungsprüfung (Jahresstoff) im Herbst.

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