Das SchUG regelt im § 20 Absatz 4 die Anwesenheitspflicht im praktischen
Unterricht (PR, PRE, etc...):
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren
oder
höheren Schule im praktischen Unterricht [...]
mehr als das Achtfache der
wöchentlichen Stundenzahl
eines Pflichtgegenstandes in einem
Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist
ihm
Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten
Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern
er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit
nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit
während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form
einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu
erfolgen; in
diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres
abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des
Unterrichtes im
genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in
diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu
beurteilen.
Auf gut Deutsch: wenn lt. Stundenplan z.B. 2 Wochenstunden PRE
vorgesehen sind und der Schüler mehr als 16 Stunden ohne eigenes
Verschulden versäumt, dann gibt's im Zeugnis ein "Nicht Beurteilt", eine
zusätzliche Pflichtpraxis und eine Feststellungsprüfung (Jahresstoff) im
Herbst.
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